
Satzung des Fördervereins
„Margit Wolter Herzenskinder-Initiative“ e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Margit Wolter Herzenskinder-Initiative“ e.V. Sitz des Vereins ist Leinfelden-Echterdingen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch die finanzielle Förderung steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus Beiträgen und Spenden und deren Weiterleitung an die in § 2 Abs.1 genannten steuerbegünstigten Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe verwenden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtungen verwendet.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge und sonstige Leistungen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer
( Vorstand im Sinne des § 26 BGB )
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitgliedervertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes in Amt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsbelange nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten des Vereins zu berichten und Rechnung zu legen.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird im Regelfall vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer und, gegebenenfalls einen Stimmzähler.
(3) Die Mitgliederversammlung genehmigt den Bericht des Vorstands, die Rechnungslegung und beschließt insbesondere über
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
2. die Entlastung des Vorstands
3. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Leistungen gemäß § 6 der Satzung
4. den Ausschluss eines Mitglieds
5. die Auflösung des Vereins gemäß § 10 der Satzung.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§10 Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das bestehende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§11 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.08.2007 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins der Margit Wolter Herzenskinder-Initiative“ e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.